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Obligatorische Streitschlichtung

EINLEITUNG

In bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten müssen Sie nach dem baden-württembergischen Schlichtungsgesetz einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor dem Amtsgericht erheben können.

Hierbei soll eine von der Gütestelle des Amtsgerichts bestimmte unparteiische Schlichtungsperson versuchen, gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Gegner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine solche hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu vermeiden hilft, was letztendlich Zeit und Geld spart.

Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

Falls Ihr Gegner der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage beim Amtsgericht erheben.

Ziel eines Schlichtungsversuches ist es, die eigenverantwortliche Konfliktlösung zu stärken und den Rechtsfrieden zu verbessern.

Ausführliche Informationen zum Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung bietet die Broschüre " Schlichten statt Richten" des Justizministeriums an. Darin werden auch die Alternativen zur obligatorischen Streitschlichtung nach dem Schlichtungsgesetz erläutert.

ZUSTAENDIG

grundsätzlich die Gütestelle des Amtsgerichts Ihres Wohnsitzes

Sofern Sie sich mit Ihrem Gegner entsprechend einigen, kann der Schlichtungsversuch auch vor bestimmten anderen Stellen durchgeführt werden.

VORAUSSETZUNG

Eine obligatorische Streitschlichtung ist durchzuführen, wenn

  • die Parteien in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken in Baden-Württemberg wohnen und
  • es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:
    • vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert bis zu 750 Euro oder
    • bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten oder
    • Streitigkeiten über Ehrverletzungen, die nicht in Presse, Rundfunk oder Fernsehen begangen wurden.

Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn der Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht wird. Ausnahmen gelten auch für andere Fälle, insbesondere für Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkundenprozess geltend gemacht werden.

ABLAUF

Zur Einleitung des Schlichtungsversuchs müssen Sie bei der Gütestelle des Amtsgerichts einen schriftlichen Antrag einreichen.

Der Antrag muss die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache sowie den Gegenstand des Streits und Ihr Begehren enthalten. Anstelle des schriftlichen Antrags können Sie bei der Gütestelle auch eine entsprechende mündliche Erklärung zu Protokoll geben.

Zuständig ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz. Falls Sie sich mit Ihrem Gegner auf ein anderes Amtsgericht geeinigt haben, ist dieses zuständig.

Die Gütestelle des Amtsgerichts bestimmt dann einen Rechtsanwalt zur unparteiischen Schlichtungsperson. Dieser lädt Sie und Ihren Gegner zu einem Termin ein (Schlichtungsverhandlung), zu dem Sie beide persönlich erscheinen müssen, um gemeinsam eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu finden.

KOSTEN

Falls eine Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Gegner zustande kommt, ist darin zu regeln, wie die Kosten verteilt werden. Andernfalls wird bei einem eventuell folgenden Gerichtsverfahren auch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens entschieden.

Zunächst sind die Kosten aber von Ihnen zu tragen. Bleibt Ihr Gegner der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fern, kann auch er zur Kostentragung herangezogen werden.

Je nach Ausgang des Verfahrens fallen folgende Gebühren an (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer):

  • wenn eine Einigung zustande kommt: 130 Euro
  • wenn in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung ausbleibt: 100 Euro
  • wenn das Verfahren nach Terminbestimmung und Ladung ohne eine Schlichtungsverhandlung endet oder nur eine Partei erscheint: 80 Euro

Die Schlichtungsperson darf von Ihnen einen Vorschuss in Höhe von 130 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Wer Sozialhilfe bezieht, muss weder Gebühren noch Vorschuss bezahlen.

RECHTSGRUNDLAGE

Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg